Schutz vor der Pfändung mit dem neuen P-Konto

Die neue Gesetzesregelung soll Inhaber von Girokonten besser vor Pfändungen schützen. Banken müssen demnach auf Antrag des Kontoinhabers mindestens 985,15 Euro freistellen. Das Girokonto wird also in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umgewandelt. Für Gläubiger ist dieser Grundfreibetrag für Verfügungen automatisch gesperrt.

Mit Hilfe des Basispfändungsschutzes soll Schuldner mindestens so viel Geld zur Verfügung stehen, wie für die Bestreitung des „existenziellen Lebensbedarfs“ notwendig ist. Unabhängig von der Art der Geldeingänge auf dem Girokonto (Lohn, Gehalt, Geldgeschenke etc.) bleibt ein pfändungsfreier Betrag verfügbar, um beispielsweise Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge für Mieten, Versicherungen etc. durchzuführen. Dadurch entfällt der Zwang eines gerichtlichen Entscheids über einen Freibetrag, wobei diese Möglichkeit auch weiterhin gegeben ist.

Die Einrichtung eines P-Kontos ist kostenlos. Allerdings besteht nur Anspruch auf diese Kontoart, wenn man bereits ein Girokonto besitzt, das in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden soll. Eine Verpflichtung der Banken zur Eröffnung von Girokonten für Jedermann besteht auch zukünftig nicht.

Pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden. In Kooperation mit der SCHUFA Holding AG versuchen die Kreditinstitute, eventuellem Missbrauch entgegen zu wirken, indem die Führung eines Girokontos mit Pfändungsschutz gemeldet wird. Dieser Schutz wiederum besteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Die neue Regelung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und bewirkt Änderungen der Zivilprozessordnung unter anderem durch die Aufnahme eines Paragraphen zum Pfändungsschutzkonto. Ab diesem Zeitpunkt können Banken ihren Kunden die Möglichkeit der Einrichtung eines P-Kontos bieten.

verfasst am 15.01.2010 von Sandra.

Stichworte: P-Konto, Pfändungsschutzkonto, Pfändungsschutz, Pfändung, Konto, Girokonto, pfändungsfrei, Freibetrag


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